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    Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und
    Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass
    diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.
    
    § 1 Name und Sitz
    (1) Die 1975 als DBV Kreisgruppe Lüneburg gegründete Untergliederung des Naturschutzbundes
    Deutschland führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisgruppe Lüneburg e.V.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg und ist beim Amtsgericht Lüneburg im Vereinsregister eingetragen.
    (3) Der Verein ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im
    Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes
    mit Sitz in Stuttgart.
    (4) Der Verein führt das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz Lüneburg.
    (5) Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.
    (6) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser
    Satzung vereinbar ist.
    
    § 2 Zweck und Aufgaben
    (1) Zweck des Vereins sind:
    - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
    und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz)
    - die Förderung des Tierschutzes und des Arten- und Biotopschutzes unter besonderer Berücksichtigung
    der freilebenden Vogelwelt
    - das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.
    (2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
    a) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und
    Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der
    menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.
    b) Das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
    c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur,
    sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.
    d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen, Exkursionen und
    Pressearbeit.
    e) Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind.
    f) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz.
    g) Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den
    Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.
    (3) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die
    gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
    (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich
    zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
    
    § 3 Finanzmittel
    (1) Die für den Zweck und die Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen der
    Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den Beiträgen erhält der Verein
    vom Bundesverband in einer von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten
    Höhe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei
    Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    (2) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (3) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass
    a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit
    steuerlich zulässig, erstattet werden können,
    b) Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in
    Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der
    Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können. Der Umfang der
    Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
    die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins
    (4) Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
    Zwecke verwendet werden.
    
    § 4 Mitgliedschaft und Beiträge
    (1) Der Verein setzt sich zusammen aus
    a) natürlichen Mitgliedern,
    b) korporativen Mitgliedern,
    c) Ehrenmitgliedern.
    (2) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden
    a) Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
    b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten
    27. Lebensjahr.
    c) Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied
    sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet
    ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Familienmitglieder
    sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
    (3) Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und
    Bundesverband.
    (4) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
    (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des
    Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem
    Vorstand der zuständigen Untergliederung (dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisgruppe
    Lüneburg e.V.), dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied,
    das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland
    (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums
    des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Untergliederung
    angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
    Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss
    kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen.
    Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig. Der Ausschluss beendet die
    Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
    und seinen Untergliederungen.
    (6) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes
    festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale
    Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres
    fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum
    31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
    (7) Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme
    bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional
    tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich
    tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.
    (8) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Bestrebungen des Naturschutzbund Deutschland
    (NABU) e.V. besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes, des
    Landesverbandes oder Bundesverbandes von der Vertreterversammlung ernannt.
    (9) Die Kinder- und Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der
    Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes
    in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland
    (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr
    erhoben. Für Auszubildende, Schüler und Studenten, Bundesfreiwilligendienstler oder Mitglieder,
    die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.
    
    § 5 Organe des Vereins
    (1) Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    
    § 6 Vorstand
    (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    (2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben bis zu 4 weitere
    Personen in einen erweiterten Vorstand/Beirat wählen. Die Mitglieder eines erweiterten
    Vorstandes/Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine Vorstandsmitglieder im
    Sinne des § 26 BGB.
    (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, und den
    Kassenwart vertreten. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt.
    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der
    Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    (4) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
    Jahren. gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
    einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von
    Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
    unzulässig.
    (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der
    2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden,
    sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
    (6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine
    Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das
    Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
    (7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern
    für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von
    Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen
    zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
    
    § 7 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 4.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl von 2 Kassenprüfern
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    h) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
    i) Auflösung des Vereins
    (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden, jährlich möglichst innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
    einzuberufen.
    (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt
    oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
    (5) Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich
    mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei beabsichtigten
    Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderungen mit der Einladung bekannt zu geben.
    (6) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung,
    ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf
    die Tagesordnung zu setzen sind.
    (7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr
    vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
    vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich
    wahrzunehmen.
    (8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung
    ist stattzugeben, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    fordern. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
    der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der ⅔-Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen.
    (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
    und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und
    Zeit der Versammlung die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste
    der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw.
    Beschlüsse über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue
    Wortlaut wiederzugeben.
    
    § 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
    (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    (2) Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu
    erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
    Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
    § 9 Auflösung
    (1) Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisgruppe Lüneburg e.V.
    beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die
    gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren
    bestellen.
    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
    Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    
    Lüneburg, den 27.3.2013